Arbeitszeitgesetz-Reform 2026
Das Bundesarbeitsministerium hat im Juni 2026 einen Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes erarbeitet. Er sieht vor, dass Tarifparteien eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit vereinbaren können, und will die elektronische Zeiterfassung einführen. Beschlossen ist nichts: Bis zu einer Änderung gilt das Arbeitszeitgesetz unverändert.

Zeitleiste
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 2025 | Koalitionsvertrag: Möglichkeit einer wöchentlichen statt täglichen Höchstarbeitszeit im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie; Regelung der elektronischen Zeiterfassung. |
| Mai 2026 | Bundestagsdebatte über eine mögliche Aufweichung des Acht-Stunden-Tages; Ministerin kündigt einen Entwurf für Juni an. |
| 18./24.06.2026 | Referentenentwurf bzw. Arbeitsfassung des BMAS wird bekannt. |
| Juli 2026 | Der Koalitionsausschuss klammert die Arbeitszeitreform aus seinem Maßnahmenpaket aus. |
| offen | Kabinettsbeschluss, Bundestag, Bundesrat, Verkündung, Inkrafttreten. |
Was der Entwurf vorsieht
1. Wöchentliche Höchstarbeitszeit – nur per Tarifvertrag
Die tägliche Grenze von grundsätzlich 8 Stunden (bis 10 Stunden mit Ausgleich) soll bleiben. Neu wäre, dass Tarifverträge – oder Betriebsvereinbarungen auf Grundlage eines Tarifvertrags – stattdessen eine wöchentliche Begrenzung vereinbaren dürfen, sofern Gesundheitsgefahren ausgeschlossen werden. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie setzt dabei den Rahmen: höchstens 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt und 11 Stunden tägliche Ruhezeit. Rechnerisch ließen sich damit einzelne Tage über 10 Stunden hinaus verlängern. Für Betriebe ohne Tarifbindung würde sich an der täglichen Grenze nichts ändern.
2. Elektronische Zeiterfassung
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollen am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufgezeichnet werden. Nach den bekannt gewordenen Fassungen:
| Arbeitgeber | Pflicht zur elektronischen Form |
|---|---|
| bis 10 Beschäftigte | keine – Aufzeichnung auf Papier bleibt zulässig |
| unter 50 Beschäftigte | Übergangsfrist 5 Jahre |
| 50 bis 249 Beschäftigte | Übergangsfrist 2 Jahre |
| ab 250 Beschäftigte | Übergangsfrist 1 Jahr |
Tarifverträge sollen Abweichungen zulassen können, etwa eine spätere Aufzeichnung, nach der Arbeitsfassung aber höchstens innerhalb von sieben Tagen. Beschäftigte sollen Auskunft über ihre aufgezeichneten Zeiten verlangen können; die Aufbewahrungsfrist soll zwei Jahre betragen.
3. Vertrauensarbeitszeit
Vertrauensarbeitszeit soll ausdrücklich zulässig bleiben, wenn der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass ihm Verstöße gegen Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten bekannt werden.
4. Ruhezeit
Die 11 Stunden Ruhezeit bleiben. Zu den Ausnahmen für bestimmte Branchen (Verkürzung um eine Stunde mit Ausgleich, § 5 Abs. 2) enthalten die bekannt gewordenen Fassungen Änderungen im Detail, die Berichte dazu sind nicht einheitlich. Maßgeblich wird erst der beschlossene Gesetzestext sein.
Was das für Sie bedeutet – heute
- Beschäftigte: Es gelten weiter 8 bzw. 10 Stunden pro Tag, 30/45 Minuten Pause und 11 Stunden Ruhezeit. Prüfen Sie Ihre Zeiten, indem Sie die Arbeitszeit mit Pause berechnen, oder mit dem Wochenrechner.
- Arbeitgeber: Die Pflicht zur Erfassung besteht schon jetzt (BAG 2022, siehe Zeiterfassungspflicht). Wer jetzt ein System einführt, sollte auf eine elektronische, tagesaktuelle Erfassung achten – dann ist er auch für die geplante Regelung vorbereitet.
- Tarifgebundene Betriebe: Ob eine Wochenhöchstarbeitszeit kommt, hängt zusätzlich von den Tarifparteien ab. Den Durchschnitt über längere Zeiträume prüfen Sie heute schon mit dem Ausgleichszeitraum-Rechner.
Wie wir mit der Reform umgehen
Alle gesetzlichen Grenzwerte unserer Rechner stehen an einer zentralen Stelle. Tritt eine Änderung in Kraft, passen wir sie dort an, vermerken das Datum im Änderungsprotokoll der Methodik und aktualisieren diese Seite. Bis dahin wird hier nichts „vorweggenommen“.
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt einen Referentenentwurf (Juni 2026), aber kein beschlossenes Gesetz.
- Die Wochenhöchstarbeitszeit soll nur per Tarifvertrag möglich werden.
- Elektronische Zeiterfassung mit Übergangsfristen von 1 bis 5 Jahren, Kleinbetriebe bis 10 Beschäftigte ausgenommen.
- 11 Stunden Ruhezeit bleiben.
Häufige Fragen
Kommt der 12-Stunden-Tag?
Nicht automatisch. Nach dem Entwurf könnten nur Tarifverträge eine wöchentliche Grenze vereinbaren. Wegen der 11 Stunden Ruhezeit und der Pausen wären rechnerisch Tage von bis zu etwa 12 Stunden Arbeit möglich, wenn der Wochendurchschnitt von 48 Stunden eingehalten wird.
Ab wann gilt die Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung?
Erst nach Inkrafttreten eines Gesetzes und nach Ablauf der Übergangsfrist für die jeweilige Betriebsgröße. Ein Datum steht nicht fest.
Gilt heute schon eine Pflicht zur Zeiterfassung?
Ja, seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 – in beliebiger Form.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Kontroverse über mögliche Aufweichung des Acht-Stunden-Tages (2026)
- Gleiss Lutz: Update zum Referentenentwurf (24.06.2026)
- ZeitFabrik: Was der Referentenentwurf vorsieht (31.07.2026)
- Richtlinie 2003/88/EG
Weitere Erklärungen zu Pausen, Höchstarbeitszeit, Überstunden und Zeiterfassung finden Sie gesammelt im Ratgeber Arbeitszeit.
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